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§ 22 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Siebter Titel – Abwehrender Brandschutz und Allgemeine Hilfe

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 03.12.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 22 HBKG – Nachbarliche Hilfe

(1) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, bei Feuerwehreinsätzen (§ 6 Abs. 1) einander Hilfe zu leisten, sofern der eigene Schutz dadurch nicht erheblich gefährdet wird. 2Bei Großschadenslagen ordnen die Aufsichtsbehörden die Hilfeleistung nach pflichtgemäßem Ermessen an, auch wenn die Sicherheit in den hilfeleistenden Gemeinden vorübergehend nicht gewährleistet ist.

(2) 1Die Aufforderung zur Hilfeleistung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Gesamteinsatzleitung, die technische Einsatzleitung oder die Aufsichtsbehörde. 2Die nachbarliche Hilfeleistung soll nur angefordert werden, wenn die örtliche Feuerwehr nicht in der Lage ist, die Gefahr zu beseitigen.

(3) 1Die angeforderte Hilfeleistung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. 2Auf Antrag trägt die Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Kosten.