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§ 22 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 22 HBKG – Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Im Vorstand der Psychotherapeutenkammer sollen die verschiedenen Bereiche nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vertreten sein. Ihm sollen sowohl mindestens eine überwiegend in eigener Niederlassung als auch eine überwiegend weisungsgebunden tätige Person angehören. Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand der Apothekerkammer aus bis zu sechs weiteren Mitgliedern bestehen; die Mitglieder müssen je zur Hälfte der Gruppe der selbstständigen und der nichtselbstständigen Apothekerinnen und Apotheker angehören.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine weitere Vizepräsidentin oder ein weiterer Vizepräsident gewählt werden; die Anzahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes verringert sich entsprechend.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Im Falle des Absatzes 2 ist die Vertretungsregelung des Satzes 1 in der Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) zu konkretisieren.