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§ 22 GflpestV 2005
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)
Bundesrecht

V. – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflpestV 2005
Gliederungs-Nr.: 7831-1-41-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 GflpestV 2005

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erster Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, § 16 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, oder § 17 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
  2. 2.

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  2. 2.
    entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
  3. 3.
    entgegen § 2 Abs. 3 oder § 8c Abs. 3 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
  4. 4.
    entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine Impfung durchführt,
  5. 5.
    entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel oder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder Rohstoffe an Geflügel verfüttert,
  6. 6.
    entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthühner nicht impfen lässt,
  7. 7.
    entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17 Abs. 2 Satz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel stammenden Dung oder flüssige Stallabgänge verbringt oder einstellt,
  8. 8.
    entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
  9. 9.
    entgegen § 8a Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und trägt,
  10. 10.
    entgegen § 8a Satz 2 Schutzkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
  11. 11.
    entgegen § 8b Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Ein- und Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,
  12. 12.
    entgegen § 8b Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur mit dort genannter Kleidung betreten werden oder dass dort genannte Personen diese Kleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes ablegen,
  13. 13.
    entgegen § 8b Nr. 3 nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder Einwegkleidung beseitigt wird,
  14. 14.
    einer Vorschrift des § 8b Nr. 4 oder 5 über die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,
  15. 14a.
    entgegen § 8c Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
  16. 14b.
    entgegen § 8c Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
  17. 14c.
    entgegen § 8c Abs. 4 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Geflügel nur an den dort genannten Stellen gefüttert wird,
  18. 15.
  19. 16.
    entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
  20. 17.
    entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,
  21. 18.
    einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 7, 8,9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2 oder § 18 Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder § 21 Satz 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
  22. 19.
    entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Geflügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem Gehöft entfernt,
  23. 20.
    entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt,
  24. 21.
    entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 1 Nr. 4 Tiere, Teile von Tieren oder andere dort genannte Gegenstände entfernt,
  25. 22.
    entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht anbringt,
  26. 23.
    entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel verwertet,
  27. 24.
    entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Veranstaltung durchführt oder mit Geflügel handelt,
  28. 25.
    entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder
  29. 26.
    entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Oktober 2007 durch § 67 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348). Zur weiteren Anwendung s. § 67 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348)