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§ 22 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER ABSCHNITT – Liquidität und Rücklagen

Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 6301-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 GemHVOLiquidität

(1) Die liquiden Mittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.

(2) Der planmäßige Bestand an liquiden Mitteln ohne Kassenkreditmittel soll sich in der Regel auf mindestens zwei vom Hundert der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen.

(3) Liquide Mittel, die innerhalb des fünfjährigen Finanzplanungszeitraums (§ 9) zur Deckung von Auszahlungen des Finanzhaushalts nicht benötigt werden, können in Anteilen an Investmentfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches sowie in ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch öffentlich vertrieben werden dürfen, angelegt werden. Die Investmentfonds dürfen

  1. 1.

    nur von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden,

  2. 2.

    nur auf Euro lautende und von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgegebene Investmentanteile,

  3. 3.

    nur Standardwerte in angemessener Streuung und Mischung,

  4. 4.

    keine Wandel- und Optionsanleihen und

  5. 5.

    höchstens 30 Prozent Anlagen in Aktien, Aktienfonds und offenen Immobilienfonds, bezogen auf den einzelnen Investmentfonds, enthalten.

Die Gemeinde erlässt für die Geldanlage in Investmentfonds Anlagerichtlinien, die die Sicherheitsanforderungen, die Verwaltung der Geldanlagen durch die Gemeinde und regelmäßige Berichtspflichten regeln.