Gesetze

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§ 22 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Vorschriften für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Gliederungs-Nr.: 203-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 GebGBbg – Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gilt die Landeshaushaltsordnung. In Fällen, in denen eine andere Gebietskörperschaft oder sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts als das Land Forderungsgläubiger ist, gelten die für sie verbindlichen entsprechenden Vorschriften.