§ 22 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Vorschriften für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 22 GebGBbg – Stundung, Niederschlagung und Erlass
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gilt die Landeshaushaltsordnung. In Fällen, in denen eine andere Gebietskörperschaft oder sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts als das Land Forderungsgläubiger ist, gelten die für sie verbindlichen entsprechenden Vorschriften.