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§ 22 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 GO LT 2015 – Schluss der Aussprache

Ist die Redeliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, erklärt die Präsidentin die Aussprache für geschlossen.