§ 22 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
III. – Die Landesregierung
§ 22 GOLReg – Vertraulicher Charakter der Beratungen
Die Beratungen der Landesregierung sind vertraulich. Insbesondere sind Mitteilungen über Ausführungen einzelner Minister, über das Stimmenverhältnis und über den Inhalt der Sitzungsniederschrift ohne besondere Ermächtigung des Ministerpräsidenten unzulässig.