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§ 22 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 22 GDG LSA – Zusammenwirken

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirken die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes untereinander und mit den zuständigen anderen Behörden in Sachsen-Anhalt zusammen. Sie werden dabei insbesondere beratend in allen humanmedizinischen, umweltmedizinischen, lebensmittelhygienischen und lebensmittelchemischen Angelegenheiten tätig, soweit nicht andere Dienststellen der öffentlichen Verwaltung zuständig sind.

(2) Die übrigen Landes- und Kommunalbehörden beteiligen und unterstützen ihrerseits die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in allen Angelegenheiten, soweit diese für die Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bedeutsam sind. Sie unterrichten ferner die zu beteiligenden Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes über den Inhalt der getroffenen Entscheidungen, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.