§ 22 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Die Beteiligten und ihre Rechte → Zweiter Abschnitt – Die Teilnehmergemeinschaft
§ 22 FlurbG
(1) Der Vorstand kann die Teilnehmer zu Versammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn ein Drittel der Teilnehmer oder die Flurbereinigungsbehörde es verlangt. Die Flurbereinigungsbehörde ist zu den Versammlungen einzuladen.
(2) Die Versammlung der Teilnehmer kann zu den Fragen, zu denen der Vorstand zu hören ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahme ist, wenn sich der Vorstand ihr nicht anschließen will, der Flurbereinigungsbehörde mitzuteilen. Der Vorstand hat der Versammlung der Teilnehmer auf Verlangen Auskunft über seine Tätigkeit und über den Stand des Verfahrens zu geben.