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§ 22 FVG
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Bundesrecht

Abschnitt VI – Übergangsregelungen aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007

Titel: Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FVG
Gliederungs-Nr.: 600-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 FVG – Dienstrechtliche Folgen und Regelung der Versorgungslasten

(1) 1Für die am 31. Dezember 2007 vorhandenen Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Hannover, Karlsruhe und Koblenz endet das Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf dieses Tages. 2§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel sowie der dort genannte Zeitraum von mindestens fünf Jahren unberücksichtigt bleiben und dass abgeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen die Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsidentinnen sowohl beim Bund als auch beim Land beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen werden. 3Für die Zeit ab 1. Januar 2008 trägt das jeweilige Bundesland, dem die genannte Oberfinanzdirektion untersteht, die vollen Versorgungslasten.

(2) Für die übrigen Personen, die

  1. 1.

    das Amt des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsidentin am oder vor dem 31. Dezember 2007 innehatten und

  2. 2.

    an diesem Tag noch nicht im Ruhestand waren,

gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

Zu § 22: Eingefügt durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2897), geändert durch G vom 5. 9. 2010 (BGBl I S. 1288) in Verb. mit Bek. vom 8. 10. 2010 (BGBl I S. 1404).