Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 22 DO LSA – Zustellungen (1)

(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen werden ausgeführt

  1. 1.
    durch Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsschein oder, wenn er die Annahme oder die Ausstellung des Empfangsscheins verweigert, durch Anfertigung einer Niederschrift darüber,
  2. 2.
    durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein,
  3. 3.
    nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen,
  4. 4.
    an Behörden auch durch Vorlegung der Akten mit den Urschriften der zuzustellenden Schriftstücke; der Empfänger hat den Tag der Vorlegung in den Akten zu vermerken.

(2) Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 3 kann durch jeden Beamten ausgeführt werden. Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der Einleitungsbehörde oder des Untersuchungsführers von der Disziplinarkammer bewilligt. Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel des Verwaltungsgerichts anzuheften; enthält das Schriftstück eine Ladung, ist außerdem ein Auszug einmalig in das Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt einzurücken.

(3) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos.

(4) Der Beamte muss Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten zuletzt angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).