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§ 22 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BremNatSchG – Geschützte Landschaftsbestandteile (1)

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung nach § 18 festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

  1. 1.
    zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. 2.
    zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. 3.
    zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. 4.
    wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.

(2) Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken, Röhrichten oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(3) Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 18 verboten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).