§ 22 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 2 – Besondere Vorschriften für einzelne Fachrichtungen
§ 22 BremLVO – Bildung
Die Voraussetzungen des § 9 Absatz 4 gelten nicht für die Ämter der Fachrichtung Bildung.