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§ 22 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Vierter Abschnitt – Grundsätze der Krankenhausbehandlung

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: 2128-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BremKrhG – Patientinnen und Patienten mit besonderem Betreuungsbedarf (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444). Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444).

(1) Kinder sind grundsätzlich in Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin (Kinderkliniken) oder in Spezialkliniken, die hinsichtlich der besonderen Anforderungen an Pflege und Unterbringung Kinderkliniken entsprechen, zu behandeln. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Belangen kranker Kinder mit ihrem Bedürfnis nach besonderer Zuwendung in Abstimmung mit den Sorgeberechtigten soweit wie möglich zu entsprechen. Sie haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der stationären Aufnahme von Kindern eine Begleitperson aufzunehmen, soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Das Krankenhaus unterstützt in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Schulträger die schulische Betreuung von Kindern, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden.

(2) Psychiatrische Krankenhäuser und Krankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen unterliegen neben der Rechtsaufsicht nach den §§ 30 und 31 der besonderen Fachaufsicht gemäß § 13 Absatz 1 Satz 8 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren den jährlich zu erbringenden Nachweis über die Einhaltung von § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 und Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung. Die Vereinbarung ist der für die Durchführung der Bundespflegesatzverordnung zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Belangen behinderter, alter, hochbetagter und dementer Patientinnen und Patienten mit ihrem Bedürfnis nach Fortführung eines selbstbestimmten Lebens Rechnung zu tragen und angemessene Behandlungskonzepte vorzuhalten. Das Krankenhaus hat entsprechend § 39 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch insbesondere die im Einzelfall gegebene Indikation für eine geriatrische Frührehabilitation zu klären und geeignete Patientinnen und Patienten in geriatrische Einrichtungen in Wohnortnähe zu verlegen.

(4) Im Rahmen des Entlassungsmanagements soll das Krankenhaus den voraussichtlich notwendigen Hilfebedarf der Patientin und dem Patienten mitteilen und die erforderliche nachstationäre Unterstützung rechtzeitig einleiten. Dabei ist grundsätzlich der Vorrang ambulanter vor stationärer Versorgung und von Rehabilitation vor Pflege zu beachten. Danach ist den Trägern der nachsorgenden sozialen, psychischen, pflegenden und rehabilitativen Hilfen sowie den karitativen Organisationen die Möglichkeit einzuräumen, die Patientinnen und Patienten über ihr Angebot zu informieren, und mit Zustimmung der Patientin, des Patienten oder der betreuenden Angehörigen den Kontakt zu ermöglichen.

(5) Das Krankenhaus soll Patientinnen und Patienten Informationen über Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zur Verfügung stellen.

(6) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die Würde sterbender Patientinnen und Patienten zu beachten und über den Tod hinaus zu wahren. Sie sollen Maßnahmen dafür treffen, dass Hinterbliebene angemessen Abschied nehmen können.