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§ 22 BbgSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 BbgSÜG – Aufbewahrung und Vernichtung der Sicherheitsakte und der Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte ist gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

(2) Die Sicherheitsakte ist innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die überprüfte Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die überprüfte Person und die einbezogene Person willigt in schriftlicher, aber nicht in elektronischer Form in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen ist die Sicherheitsakte fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn die überprüfte Person und die einbezogene Person willigt in schriftlicher, aber nicht in elektronischer Form in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, sie in absehbarer Zeit erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Willigt eine der genannten Personen nicht in die weitere Aufbewahrung ein, so ist die Sicherheitsakte zu vernichten. § 25 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Die Sicherheitsüberprüfungsakte ist nach den in § 25 Abs. 3 Nr. 2a und b genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Sicherheitsakte und der Sicherheitsüberprüfungsakte zu den in § 4 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen. § 25 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Das Brandenburgische Archivgesetz vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) findet auf Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten keine Anwendung.