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§ 22 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BbgRiG – Beschlussfassung, Stellvertretung

(1) Der Richterwahlausschuss wählt in geheimer Abstimmung die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist. Gewählt ist, wer zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält ein Personalvorschlag diese Mehrheit nicht, so kann das zuständige Mitglied der Landesregierung diesen Personalvorschlag in einer weiteren Sitzung des Richterwahlausschusses zur Abstimmung stellen.

(2) Sonstige Beschlüsse fasst der Richterwahlausschuss mit der Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen.

(3) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn von seinen Mitgliedern oder deren Vertreterinnen und Vertretern mindestens die Hälfte anwesend ist.

(4) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung des Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt die Vertreterin oder der Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens an seine Stelle. Dasselbe gilt im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft bis zur Ersatzwahl.

(5) Die Entscheidung des Richterwahlausschusses bedarf keiner Begründung. § 22a Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.