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§ 22 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 22 BbgIngG – Einrichtung, Zusammensetzung und Wahl des Eintragungsausschusses

(1) Die Ingenieurkammer bildet einen Eintragungsausschuss mit den Tätigkeiten nach § 23.

(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus der Ausschussvorsitzenden oder dem Ausschussvorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für den Vorsitz sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(3) Die Ausschussvorsitzende oder der Ausschussvorsitzende und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder Diplomjuristin oder Diplomjurist sein. Die Beisitzerinnen und die Beisitzer müssen in die Ingenieurliste eingetragen sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Ingenieurkammer angehören, noch Dienstkräfte der Ingenieurkammer oder Mitglieder der Aufsichtsbehörde (§ 30) sein, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer nach § 31 befasst sind.

(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)