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§ 22 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BbgArchG – Einrichtung, Zusammensetzung und Wahl des Eintragungsausschusses

(1) Die Architektenkammer bildet einen Eintragungsausschuss mit den Tätigkeiten nach § 23.

(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus der Ausschussvorsitzenden oder dem Ausschussvorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für den Vorsitz sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(3) Die Ausschussvorsitzende oder der Ausschussvorsitzende und die Stellvertreterinnen und die Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder Diplomjuristin oder Diplomjurist sein. Die Beisitzerinnen und die Beisitzer müssen in die Listen der Fachrichtungen eingetragen sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer angehören noch Dienstkräfte der Architektenkammer oder Mitglieder der Aufsichtsbehörde sein, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer nach § 31 befasst sind.

(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)