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§ 22 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 BPolLV – Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) 1In den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann durch Anerkennung der Befähigung auch übernommen werden, wer außerhalb des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, die einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. 2Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung auf Grund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann.

(2) 1Die Unterweisungszeit beträgt mindestens sechs Monate. 2Über die Zulassung zur Unterweisung entscheidet das Bundesministerium des Innern.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet das Bundesministerium des Innern.

(4) Eine Versetzung in den Polizeivollzugsdienst ist erst nach Anerkennung der Befähigung zulässig.

Zu § 22: Geändert durch V vom 11. 12. 2003 (BGBl I S. 2541) und G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818).