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§ 22 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Bundesbeamtengesetz (BBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30
Normtyp: Gesetz

§ 22 BBG – Beförderungen

(1) 1Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. 2Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

  1. 1.

    seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder

  2. 2.
    1. a)

      seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder

    2. b)

      seit der letzten Beförderung,

    es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

Zu § 22: Geändert durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl I S. 462) und 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).