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§ 22 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Hamburgische Architektenkammer

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 ArchG 1991 – Auskünfte (1)

(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Architektenkammer sind die Mitglieder verpflichtet, Auskünfte zu geben, die das Organ oder der Ausschuss zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Erteilung der Auskunft einer strafgerichtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfolgung oder einem Ehrenverfahren nach § 18 aussetzen würde. Die Pflicht der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder zur Amtsverschwiegenheit bleibt unberührt.

(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft aus der Architektenliste und dem nach § 8 Absatz 2 Satz 2 geführten Verzeichnis. Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer ist auch berechtigt, in allen den Aufgabenkreis der Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner betreffenden Fragen Auskünfte zur Architektenliste und zu dem nach § 8 Absatz 2 Satz 2 geführten Verzeichnis, insbesondere über Eintragungsanträge und Anzeigen nach § 8 Absatz 2 Satz 1, Eintragungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Architektenkammern, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und anderer Staaten, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, zu erteilen und von diesen einzuholen. Über Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften hat die Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften die entsprechenden Auskünfte nach den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie 85/384/EWG zu erteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).