§ 22 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst → 4. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 22 ArbnErfG – Unabdingbarkeit
1Die Vorschriften dieses Gesetzes können zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. 2Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.