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§ 22 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Sechster Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 22 AbgG NRW – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Beamte bzw. Beamtinnen im Sinne des § 1 des Landesbeamtengesetzes, die Dienstbezüge erhalten, können nicht Mitglieder des Landtags sein.

(2) Für die Niederlegung des Mandats besteht eine Übergangsfrist von drei Wochen.

(3) Die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden kann während der Mitgliedschaft im Landtag wahrgenommen werden. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen und darf 10 Prozent der Bezüge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für Landesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.