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§ 22 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 5. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 22 AbgG – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Die Abgeordneten erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 6 bis 6c, 11 und 19 vom Ersten des Monats, in dem die Annahme der Wahl erfolgt, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist. Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 6 bis 6c und 11 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Die Mitglieder des Präsidiums sowie die Mitglieder des Ständigen Ausschusses im Sinne des Artikels 36 der Verfassung erhalten diese Leistungen bis zum Ende des Monats, in dem ein neu gewählter Landtag zusammentritt, sofern zwischen dem Ablauf der Wahlperiode und dem Zusammentritt des neu gewählten Landtags eine Sitzung des Präsidiums oder des Ständigen Ausschusses stattfindet. Die Leistungen nach Satz 1 werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 14 Abs. 1 ruht während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht.

(3) Die Entschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 und 7 sowie die Leistungen nach den §§ 10, 11, 14 und 19 Abs. 2 werden monatlich im Voraus gezahlt.

(4) Im Falle der Auflösung des Landtags stehen den Abgeordneten die in den §§ 5, 6 bis 6c und 11 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet.

(5) Für ausscheidenden Abgeordnete gilt § 19 für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld nach § 10, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.