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§ 229 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → II. Abschnitt – Versorgungsrechtliche Übergangsvorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 229 LBG – Ruhegehaltfähige Dienstzeit und Ruhegehaltsätze nach früherem Recht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge derjenigen Beamten, die am Tage vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis gestanden haben, berechnen sich aus dem bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehenden Beamtenverhältnis nach bisherigem Recht, sofern dies für den Beamten günstiger ist. Dienstzeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind jedoch nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge darf jedoch 75 v.H. nicht übersteigen.