Gesetze

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§ 226 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Öffentliche Sicherheit → Unterabschnitt 4 – Entschädigungsansprüche

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 226 LVwG – Rechtsweg

Für Streitigkeiten über die in §§ 221 bis 223 und 225 bezeichneten Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.