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§ 225b UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Formwechsel von Personengesellschaften → Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 225b UmwG – Formwechselbericht und Unterrichtung der Partner

1Ein Formwechselbericht ist nur erforderlich, wenn ein Partner der formwechselnden Partnerschaft gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. 2Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 216 zu unterrichten.

Zu § 225b: Eingefügt durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878), geänder durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023).