§ 225 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Öffentliche Sicherheit → Unterabschnitt 4 – Entschädigungsansprüche
§ 225 LVwG – Schadensersatzansprüche aus der Verarbeitung von Daten
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.