§ 224 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Sonstige Vorschriften → Dritter Teil – Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
§ 224 BauGB – Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung
1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
- 1.
den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,
- 2.
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,
- 3.
- 4.
die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4
hat keine aufschiebende Wirkung. 2§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.