Landesbeamtengesetz (LBG)
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → I. Abschnitt – Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 223 LBG – Rechtsstand früherer Beamter (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).
(1) Von den vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ernannten Personen ist Beamter im Sinne dieses Gesetzes
- 1.wer am 8. Mai 1945 als planmäßiger Beamter bei einer Dienststelle innerhalb des Gebietes des heutigen Landes Rheinland-Pfalz angestellt war oder als nichtplanmäßiger Beamter einer Dienststelle innerhalb des Gebietes des heutigen Landes Rheinland-Pfalz zugeteilt war, sofern er nicht auf Grund einer endgültigen Entscheidung der Bereinigungskommission oder der Spruchkammer entlassen oder das Beamtenverhältnis in anderer Weise beendet worden ist,
- 2.wer nach dem 8. Mai 1945 eine Urkunde erhalten hat, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten sind, oder
- 3.wer nach den Bestimmungen des Bundes, eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin in das Beamtenverhältnis berufen und nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden ist.
(2) Als Dienststelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Dienststelle nur dann, wenn ihre Aufgaben nach dem 8. Mai 1945 ganz oder überwiegend von einer Dienststelle im Gebiete des heutigen Landes Rheinland-Pfalz übernommen worden sind.
(3) Für Personen, die in § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen aufgeführt waren, gelten die Vorschriften des Landesergänzungsgesetzes vom 31. Mai 1952 (GVBl. S. 91), geändert durch § 1 Abs. 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 198 der Anlage des Gesetzes vom 6. März 1961 (GVBl. S. 51, 112), BS 2036-1.