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§ 223 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → I. Abschnitt – Allgemeine Übergangsbestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 223 LBG – Rechtsstand früherer Beamter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Von den vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ernannten Personen ist Beamter im Sinne dieses Gesetzes

  1. 1.
    wer am 8. Mai 1945 als planmäßiger Beamter bei einer Dienststelle innerhalb des Gebietes des heutigen Landes Rheinland-Pfalz angestellt war oder als nichtplanmäßiger Beamter einer Dienststelle innerhalb des Gebietes des heutigen Landes Rheinland-Pfalz zugeteilt war, sofern er nicht auf Grund einer endgültigen Entscheidung der Bereinigungskommission oder der Spruchkammer entlassen oder das Beamtenverhältnis in anderer Weise beendet worden ist,
  2. 2.
    wer nach dem 8. Mai 1945 eine Urkunde erhalten hat, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten sind, oder
  3. 3.
    wer nach den Bestimmungen des Bundes, eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin in das Beamtenverhältnis berufen und nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden ist.

(2) Als Dienststelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Dienststelle nur dann, wenn ihre Aufgaben nach dem 8. Mai 1945 ganz oder überwiegend von einer Dienststelle im Gebiete des heutigen Landes Rheinland-Pfalz übernommen worden sind.

(3) Für Personen, die in § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen aufgeführt waren, gelten die Vorschriften des Landesergänzungsgesetzes vom 31. Mai 1952 (GVBl. S. 91), geändert durch § 1 Abs. 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 198 der Anlage des Gesetzes vom 6. März 1961 (GVBl. S. 51, 112), BS 2036-1.