Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 222 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → I. Abschnitt – Allgemeine Übergangsbestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 222 LBG – Allgemeiner Rechtsstand (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Für die Beamten und Wartestandsbeamten, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Dienste des Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer der Aufsicht des Landes unterliegenden sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, gilt Folgendes:

  1. 1.
    Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetze,
  2. 2.
    Beamte auf Zeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetze,
  3. 3.
    Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetze, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die Rechtsstellung eines Beamten auf Probe erhalten,
  4. 4.
    Wartestandsbeamte gelten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als in den einstweiligen Ruhestand versetzt.