§ 221 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Vierter Titel – Entschädigungsgerichte
§ 221 BEG – Revision wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges oder der Berufung
(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt.
(2) § 566 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Zu § 221: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).