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§ 220 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Rechtsschutz

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 220 LBG – Vertretung des Dienstherrn (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, welcher der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 BeamtVG wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Regelungsbehörde untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt bei Rechtsstreitigkeiten unmittelbarer Landesbeamter an ihre Stelle das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, bei Klagen mittelbarer Landesbeamter die oberste Dienstbehörde des Rechtsnachfolgers des Dienstherrn.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.