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§ 21c BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal → Abschnitt 2 – Personal des akademischen Mittelbaus

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 21c BremHG – Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse

Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den §§ 23, 23a und 23b sowie Lektorinnen und Lektoren, auch soweit sie in der Funktion als lecturer, researcher, senior lecturer oder senior researcher beschäftigt werden, ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt § 119 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend. Erfolgt für diesen Personenkreis eine Förderung aus einem überregionalen Förderprogramm, kann abweichend von Satz 1 auch eine Verlängerung der Beschäftigung um ein Jahr pro Kind und höchstens insgesamt zwei Jahre bei zwei und mehr Kindern ab der Geburt oder Adoption vorgesehen werden, wenn das Programm diese Möglichkeit eröffnet. § 117 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz des Bremischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.