§ 21b TierSchG
Tierschutzgesetz
Tierschutzgesetz
Bundesrecht
Zwölfter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 21b TierSchG
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.