§ 21a TierSchG
Tierschutzgesetz
Tierschutzgesetz
Bundesrecht
Zwölfter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 21a TierSchG
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.