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§ 21a LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 21a LBG NRW – Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (1)

(1) Von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der ein Diplom erlangt hat, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, der mit dem Berufsbild einer Laufbahn im Wesentlichen übereinstimmt, darf die Ableistung des für die Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder die für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn besonderer Fachrichtung vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit nicht gefordert werden.

(2) Diplome im Sinne des Absatzes 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 9 S. 16) und des Artikels 1 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25). Ein Diplom, das auf Grund einer nicht überwiegend in der Europäischen Union durchgeführten Ausbildung erworben wurde, ist dann anzuerkennen, wenn der Inhaber den entsprechenden Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.

(3) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

(4) Das Innenministerium kann in einer Rechtsverordnung festlegen,

  1. 1.
    welche in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Diplom erworbenen Berufsqualifikationen mit dem Berufsbild der jeweiligen Laufbahn im Wesentlichen übereinstimmen,
  2. 2.
    in welchem Umfang und auf welche Weise für die jeweilige Laufbahn ein Defizit nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 89/48/EWG und der Vorschriften der Richtlinie 92/51/EWG auszugleichen ist.

Weitere Festlegungen können die Rechtsverordnungen nach § 16 treffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).