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§ 21a HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Jagdausübung

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 23.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 21a HJagdG – Anpassung und Abgrenzung von Hochwildgebieten

(1) Bei grundlegenden Veränderungen der Lebensräume in den ausgewiesenen Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten (Hochwildgebieten) kann die oberste Jagdbehörde die Gebietsabgrenzungen anpassen.

(2) Die Grenzen der Hochwildgebiete sind zu überprüfen, wenn

  1. 1.

    infolge größerer Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), wie im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen oder Straßen- und Schienenneubauten, der Erschließung von Baugebieten, dauerhafte Verschiebungen in der Nutzung der Lebensräume feststellbar werden,

  2. 2.

    die Ergebnisse eines fachlich fundierten Lebensraum-Gutachtens, das in der Verantwortung der Hochwild-Hegegemeinschaft für den Lebensraum des von ihr betreuten Hochwildgebietes erstellt wurde, eine solche Überprüfung und evtl. Anpassung (Erweiterung und/oder Verkleinerung) im Einvernehmen mit den Verantwortlichen (Jagdausübungsberechtigte, Jagdrechtsinhaber, Naturschutzverbände etc.) rechtfertigen,

  3. 3.

    in zwei aufeinanderfolgenden Jahren oder dreimal in fünf Jahren Nachbewilligungen nach § 26b Abs. 4 in einem Jagdbezirk außerhalb des Hochwildgebietes festgesetzt worden sind oder

  4. 4.

    in fünf aufeinanderfolgenden Jahren in einem Jagdbezirk innerhalb des Hochwildgebietes keine Abschüsse der betreffenden Hochwildart festgestellt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)