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§ 21 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht

Teil 3 – Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs

Titel: Wohngeldgesetz (WoGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGG
Gliederungs-Nr.: 8601-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 WoGG – Sonstige Gründe

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

  1. 1.

    wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,

  2. 2.

    wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder

  3. 3.

    soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.