Gesetze

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§ 21 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Militärische Straftaten → Zweiter Abschnitt – Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen

Titel: Wehrstrafgesetz (WStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WStG
Gliederungs-Nr.: 452-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 WStG – Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls

Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwer wiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.