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§ 21 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land

Titel: Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VolksEG,HB
Gliederungs-Nr.: 112-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 VolksEG – Behandlung in der Bürgerschaft

(1) Ist das Volksbegehren zu Stande gekommen, so hat der Senat binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Ergebnisses im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen den dem Volksbegehren zu Grunde liegenden Gesetzentwurf mit seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zuzuleiten. Im Falle des § 8 Abs. 2 teilt der Senat das zu Stande gekommene Volksbegehren der Bürgerschaft mit.

(2) Nimmt die Bürgerschaft den Gesetzentwurf binnen vier Monaten seit dessen Eingang nicht unverändert an, so gilt das vorbehaltlich des Absatzes 3 als Ablehnung.

(3) Die Bürgerschaft kann den Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise annehmen und die Erledigung des Volksbegehrens auf Antrag der Vertrauenspersonen feststellen. Der Beschluss ist den Vertrauenspersonen und dem Senat zuzustellen.

(4) Der Antrag auf Durchführung des Volksentscheids ist durch zwei Vertrauenspersonen innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 an den Senat zu richten. Der Senat teilt der Bürgerschaft den Antrag unverzüglich mit. Nach Ablauf der Frist findet der Volksentscheid nicht statt (Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe d Satz 4 der Landesverfassung).

(5) Die in Absatz 2 genannte Frist läuft für zwei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Vertrauensleute beschließt. Der Vorschlag ist durch zwei Vertrauenspersonen schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.