§ 21 VereinsG
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 21 VereinsG – Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.