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§ 21 VSG Bln
Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Informationsübermittlung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VSG Bln
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 VSG Bln – Informationsübermittlung an Strafverfolgungsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes

Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeibehörden des Landes die ihr bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 stehen, erforderlich ist.