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§ 21 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 UntAG – Untersuchung von Personen

Der Untersuchungsausschuss kann beim Landgericht Berlin I die Anordnung der körperlichen Untersuchung von Personen sowie der Leichenschau oder Leichenöffnung beantragen. § 81c Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 81d und 87 bis 89 der Strafprozessordnung finden entsprechende Anwendung.