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§ 21 USAusschG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: USAusschG,NW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 21 USAusschG – Rechts- und Amtshilfe

(1) Bei Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen sind die an den Zeugen oder Sachverständigen zu richtenden Fragen im Einzelnen festzulegen. Dem Ersuchen ist eine schriftliche Fassung des Untersuchungsauftrags beizufügen. Der Untersuchungsausschuss gibt an, ob der Zeuge oder Sachverständige vereidigt werden soll.

(2) Über die Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

(3) Das Ersuchen um Rechtshilfe zur Erhebung von Beweisen ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bereich die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll.