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§ 21 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

Titel: Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürSÜG – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. 1.
    die nach diesem Gesetz in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,
  2. 2.
    die Beschäftigungsstelle,
  3. 3.
    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs und
  4. 4.
    beteiligte Behörden

automatisiert verarbeiten.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. 1.
    die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartners und die Aktenfundstelle,
  2. 2.
    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie
  3. 3.
    sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

automatisiert verarbeiten. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 BVerfSchG zulässigen Verbunddateien gespeichert und genutzt werden.