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§ 21 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Befähigungserwerb → Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsdienste

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürLaufbG – Laufbahnprüfung, Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (§ 22 BeamtStG)

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Einzelne Prüfungsleistungen dürfen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von studienbegleitenden Modulprüfungen durchgeführt werden. Am Ende des Vorbereitungsdienstes müssen Prüfungsteile abgelegt werden, die geeignet sind festzustellen, ob die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Laufbahn gegeben sind.

(2) Wurde der Vorbereitungsdienst nach § 16 Abs. 2 Satz 2 oder § 17 Abs. 2 Satz 3 auf die berufspraktische Zeit beschränkt oder nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verkürzt, sind insbesondere die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Modul-, Teil- oder Zwischenprüfung, die Bestandteil der Laufbahnprüfung oder deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages, an dem den Beamten auf Widerruf

  1. 1.

    das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder

  2. 2.

    das endgültige Nichtbestehen einer für den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendigen Prüfung oder die endgültige Feststellung des Fehlens eines für den Abschluss notwendigen Leistungsnachweises

schriftlich bekannt gegeben worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit. Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.

(5) Beamten, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung anerkannt werden, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen und die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

(6) In den Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 2 sollen folgende Prüfungsnoten vorgesehen werden:

sehr gut (1) =eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) =eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) =eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte entsprechend des European Credit Transfer Systems (ECTS) auszuweisen.