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§ 21 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürLWO – Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch hin zulässig. § 14 Abs. 2 bis 4 sowie § 28 bleiben unberührt.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offenbar unrichtig oder unvollständig, kann der Bürgermeister den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 20 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidungen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 22) können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.