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§ 21 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 21 ThürJAPO – Ergebnis der schriftlichen Prüfung

Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung wird die Durchschnittspunktzahl aus den Aufsichtsarbeiten ermittelt. Das Ergebnis wird dem Kandidaten vor dem Termin der mündlichen Prüfung mitgeteilt.