§ 21 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung
§ 21 ThürJAPO – Ergebnis der schriftlichen Prüfung
Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung wird die Durchschnittspunktzahl aus den Aufsichtsarbeiten ermittelt. Das Ergebnis wird dem Kandidaten vor dem Termin der mündlichen Prüfung mitgeteilt.