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§ 21 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Erster Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürHG – Rechte und Pflichten der Mitglieder (1)

(1) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht, die Belange der Hochschule im Rahmen dieses Gesetzes mitzuentscheiden.

(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn nach Entscheidung des Leiters der Hochschule ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

(3) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.

(4) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden; eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.

(5) Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Rechte und Pflichten von Mitgliedern, die für die Wahrnehmung von Aufgaben der Personalvertretung freigestellt sind, bleiben unberührt. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat und in Selbstverwaltungsgremien nach § 36 Abs. 1 haben sie in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz unterliegen, kein Stimmrecht. Mitglieder des Hochschulrats können mit Ausnahme des Präsidenten nicht Mitglieder des Präsidiums oder des Senats sein oder die Funktion eines Dekans wahrnehmen.

(6) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen an der Selbstverwaltung der Hochschule und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien müssen alle Mitgliedergruppen vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. Das Nähere zu den Sätzen 1 bis 3 ist in der Grundordnung zu regeln.

(7) Entscheidet ein Gremium über die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich Promotions- und Habilitationsleistungen, dürfen nur die Mitglieder mitwirken, die als Prüfer für die jeweilige Prüfung bestellt werden könnten.

(8) Zur Sicherung der Aufgaben und Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 sind für alle Gruppen in gleicher Weise die notwendigen Voraussetzungen durch die Hochschule zu schaffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).